Bundesgerichtshof „kippt“ Mietvertragsklausel

Hunderttausende von Mietverträgen in Deutschland betroffen

„Dauerbrenner“ bei Mietrechtsauseinandersetzungen ist die Frage, ob und welche Schönheitsreparaturen der Mieter am Ende des Mietverhältnisses ausführen muss bzw. für welche „Abwohnung“ er evtl. Zahlung leisten muss. In zahlreichen Mietvertragsformularen wird versucht, günstige Regelungen für die eine oder andere Seite zu finden. Das gelingt nicht immer. Und so hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 29.05.2013; VIII ZR 285/12) in einer neueren Entscheidung einmal mehr eine solche Klausel für unwirksam erklärt:

In sogenannten „Quotenabgeltungsklauseln“ versuchen Vermieter, sich anteilige Renovierungskosten für die Zeit der „Abwohnung“ der Mieter erstatten zu lassen (was bei korrekter Vertragsgestaltung grundsätzlich auch möglich ist). Dabei trifft man in vielen Mietvertragsformularen auf folgende Klausel: „Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts.“

Diese Klausel ist aber, so der Bundesgerichtshof jetzt, unwirksam. Sie ist unangemessen, mehrdeutig und unverständlich. Sie führt zu der unrichtigen und unzulässigen Annahme, dass ein Kostenvoranschlag, den der Vermieter besorgt hat, bindend sei, und der Mieter deshalb keine Möglichkeiten haben könnte, Einwendungen gegen die Höhe der im Voranschlag angesetzten Kosten zu erheben. Die Unwirksamkeit der Klausel kann unter Umständen sogar dazu führen, dass der Mieter beim Auszug weder renovieren, noch anteilige Renovierungskosten zahlen muss.

Der deutsche Mieterbund geht in einer Pressemeldung davon aus, dass in Deutschland diese oder ähnliche Klauseln in Hunderttausenden von Mietverträgen verwandt worden sind.

Die Rechtslage zu den Renovierungen im Mietrecht bleibt weiterhin kompliziert. Ohne Einholung eines fundierten Rechtsrats ist sie den juristischen Laien kaum noch einschätzbar. Idealerweise lässt sich ein Vermieter bereits bei Abfassung des Mietvertrags beraten. Ein Mieter sollte spätestens dann Rechtsrat einholen, wenn er mit einer Forderung wegen Schönheitsreparaturen konfrontiert worden ist.

Hubertus Strüber
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht