Der Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers beginnt nach sechsmonatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses. In Ausnahmefällen kann dieser Kündigungsschutz aber schon früher beginnen. Solche Ausnahmefälle können insbesondere im Baugewerbe vorkommen. So hat es jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem neueren Urteil entschieden.
(BAG vom 20.06.2013, 2 AZR 790/11)
In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen, ohne einen besonderen Kündigungsgrund vorweisen zu müssen. Erst nach sechs Monaten bedarf es eines betriebsbedingten, eines verhaltensbedingten oder eines personenbedingten Kündigungsgrundes.
Hat aber ein Arbeitnehmer schon einmal im gleichen Betrieb gearbeitet, und ist der zeitliche Abstand zum vorangegangenen Arbeitsverhältnis nur kurz (bspw. nur wenige Monate) werden die Arbeitsverhältnisse unter Umständen als Einheit angesehen mit der Folge, dass der Arbeitgeber für das letzte Arbeitsverhältnis schon früher als erst nach sechs Monaten einen besonderen Kündigungsgrund vorweisen muss.
Diese Besonderheit kann insbesondere im Baugewerbe vorkommen, wo nicht selten saisonal bedingt Arbeitnehmer nur während einiger (Sommer-)Monate im Jahr angestellt werden, und anschließend wieder gekündigt werden. Dies ist zwar zulässig und üblich. Ein Bauunternehmer muss aber damit rechnen, dass eine solche Kündigung der strengen Kontrolle des Kündigungsschutzgesetztes unterzogen wird, weil man eben nicht mehr von einem „neuen“ Arbeitsverhältnis ausgehen kann, sondern von einem längerfristigen.
Dies kann dem Bauunternehmer sogar dann „blühen“ wenn er bei der Beendigung des vorletzten Arbeitsverhältnisses noch mit seinem Bauarbeiter Einigung erzielt hatte, und sogar mit ihm eine Regelung getroffen hatte, wonach die Vorbeschäftigungszeiten nicht angerechnet werden sollten.
In dem neueren Urteil hat das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer Recht gegeben, der zwar erst seit ca. fünf Wochen in einem neuen Arbeitsverhältnis stand, eigentlich aber seit vielen Jahren mit mehreren Unterbrechungen beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war, und die letzte „Pause“ fünf Monate zuvor begonnen hatte.
Fazit: Auch bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, das noch keine sechs Monate besteht, muss genauer geprüft werden, ob und nach welchen Kriterien eine solche Kündigung zulässig ist. Dies gilt besonders, wenn es früher schon einmal ein Arbeitsverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien gegeben hat.
Hubertus Strüber
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht