{"id":91,"date":"2014-07-04T10:35:42","date_gmt":"2014-07-04T08:35:42","guid":{"rendered":"http:\/\/kanzlei-strueber.de\/?p=91"},"modified":"2014-07-04T10:42:06","modified_gmt":"2014-07-04T08:42:06","slug":"grundstueckseigentuemer-nicht-automatisch-vertragspartner-des-energieversorgungsunternehmens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kanzlei-strueber.de\/?p=91","title":{"rendered":"Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer nicht automatisch Vertragspartner des Energieversorgungsunternehmens"},"content":{"rendered":"<p><strong>Liegt kein schriftlicher Liefervertrag vor, wird aber trotzdem vom Nutzer eines Grundst\u00fccks Strom verbraucht, muss sich das Energieversorgungsunternehmen wegen der Bezahlung der Stromrechnung vorrangig an den tats\u00e4chlichen Nutzer (P\u00e4chter, Mieter) halten. Der Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks muss nicht zahlen.<\/strong><\/p>\n<p><em><strong>\u00a0<\/strong>(BGH vom 02.07.2014, VIII ZR 316\/13)<\/em><\/p>\n<p>Nicht selten kommt es vor, dass ein (neuer) Mieter oder P\u00e4chter einfach Strom bezieht und geliefert bekommt, ohne dass ein schriftlicher Liefervertrag aufgesetzt worden ist. Trotzdem liegt damit ein rechtsg\u00fcltiger Vertrag vor.<\/p>\n<p>Der Vertragsabschluss kommt wie folgt zustande:<\/p>\n<p>a)\u00a0\u00a0\u00a0 Die tats\u00e4chliche Energielieferung des Versorgungsunternehmens wird als Angebot zum Abschluss eines Vertrags auf entgeltliche Energielieferung angesehen. Es handelt sich um eine sog. Realofferte.<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0\u00a0 Dieses Angebot wird vom Nutzer\/Verbraucher durch den tats\u00e4chlichen Stromverbrauch (wie der Jurist sagt) \u201ekonkludent\u201c angenommen.<\/p>\n<p>Vertragspartner des Energieversorgungsunternehmens wird deshalb auch nicht &#8211; wie der Bundesgerichtshof in der aktuellen Entscheidung vom 02.07.2014 klarstellt &#8211; der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer, sondern der tats\u00e4chliche Verbraucher und Nutzer, in der Regel also ein P\u00e4chter, Mieter oder sonstiger tats\u00e4chlicher Nutzer des Grundst\u00fccks.<\/p>\n<p>Immerhin ging es in dem konkret zu entscheidenden Fall um Stromkosten in H\u00f6he von 32.539,09 Euro (f\u00fcr einen Lieferzeitraum von knapp drei Jahren). Der vom Versorgungsunternehmen auf Zahlung dieser Summe verklagte Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer hatte das Grundst\u00fcck im Januar 2007 erworben und wenige Tage sp\u00e4ter an seinen Sohn verpachtet. Im Pachtvertrag zwischen den beiden war geregelt, dass der P\u00e4chter die Stromkosten aufgrund eines eigenen Vertrags mit dem Versorgungsunternehmen tragen solle. Der P\u00e4chter verbrauchte dann zwar erhebliche Mengen an Strom, schloss allerdings keinen schriftlichen Stromversorgungsvertrag ab. Er teilte dem Energieversorger auch nicht mit, dass er Strom verbrauche. Der ahnungslose Energieversorger lie\u00df den Stromverbrauch regelm\u00e4\u00dfig ablesen und schickte entsprechende Rechnungen zun\u00e4chst (erfolglos) an die fr\u00fchere Grundst\u00fcckseigent\u00fcmerin, die mehrfach mitteilte, dass sie mit dem Grundbesitz nichts mehr zu tun habe. Daraufhin wandte sich der Energieversorger an den neuen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer. Dieser konnte die behaupteten Anspr\u00fcche des Energieversorgers gegen ihn vor den Zivilgerichten \u2013 und jetzt in letzter Instanz auch vor dem Bundesgerichtshof \u2013 erfolgreich abwehren.<\/p>\n<p>Den klagenden Energieversorger half auch nicht das vorgebrachte Argument, dass der beklagte Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer f\u00fcr wenige Tage (zwischen dem Erwerb des Grundst\u00fccks durch ihn und der Weitergabe an den P\u00e4chter) in ganz geringem Umfang selbst Energie verbraucht hatte. Derartige kurzfristige und geringf\u00fcgige Energieentnahmen sind nach Meinung des Bundesgerichtshofs bei der Feststellung, wer Vertragspartner geworden ist, unter Ber\u00fccksichtigung der beiderseitigen Interessen an stabilen Vertragsbeziehungen zu vernachl\u00e4ssigen.<\/p>\n<p>F\u00fcr viele Eigent\u00fcmer von (Haus-) Grundst\u00fccken, deren P\u00e4chter oder Mieter gegen\u00fcber dem Energieversorger nachl\u00e4ssig sind, ist das Urteil eine gro\u00dfe Erleichterung.<\/p>\n<p>Die Entscheidung sollte aber nicht als \u201eFreibrief\u201c fehlinterpretiert werden. Denn es sind durchaus Fallkonstellationen denkbar, in denen auch der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer f\u00fcr Stromlieferungen haften k\u00f6nnte.<\/p>\n<p><em>Hubertus Str\u00fcber<br \/>\n<\/em><em>Rechtsanwalt<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Liegt kein schriftlicher Liefervertrag vor, wird aber trotzdem vom Nutzer eines Grundst\u00fccks Strom verbraucht, muss sich das Energieversorgungsunternehmen wegen der Bezahlung der Stromrechnung vorrangig an den tats\u00e4chlichen Nutzer (P\u00e4chter, Mieter) halten. 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