{"id":13,"date":"2014-05-21T20:27:10","date_gmt":"2014-05-21T20:27:10","guid":{"rendered":"http:\/\/kanzlei-strueber.de\/neu\/?p=13"},"modified":"2014-05-22T01:34:41","modified_gmt":"2014-05-21T23:34:41","slug":"strengerer-kuendigungsschutz-in-baugewerbe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kanzlei-strueber.de\/?p=13","title":{"rendered":"Strengerer K\u00fcndigungsschutz in Baugewerbe"},"content":{"rendered":"<p><strong>Der K\u00fcndigungsschutz eines Arbeitnehmers beginnt nach sechsmonatigem Bestand des Arbeitsverh\u00e4ltnisses. In Ausnahmef\u00e4llen kann dieser K\u00fcndigungsschutz aber schon fr\u00fcher beginnen. Solche Ausnahmef\u00e4lle k\u00f6nnen insbesondere im Baugewerbe vorkommen. So hat es jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem neueren Urteil entschieden.<\/strong><\/p>\n<p><em>(BAG vom 20.06.2013, 2 AZR 790\/11)<\/em><\/p>\n<p>In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses kann der Arbeitgeber das Arbeitsverh\u00e4ltnis k\u00fcndigen, ohne einen besonderen K\u00fcndigungsgrund vorweisen zu m\u00fcssen. Erst nach sechs Monaten bedarf es eines betriebsbedingten, eines verhaltensbedingten oder eines personenbedingten K\u00fcndigungsgrundes.<\/p>\n<p>Hat aber ein Arbeitnehmer schon einmal im gleichen Betrieb gearbeitet, und ist der zeitliche Abstand zum vorangegangenen Arbeitsverh\u00e4ltnis nur kurz (bspw. nur wenige Monate) werden die Arbeitsverh\u00e4ltnisse unter Umst\u00e4nden als Einheit angesehen mit der Folge, dass der Arbeitgeber f\u00fcr das letzte Arbeitsverh\u00e4ltnis schon fr\u00fcher als erst nach sechs Monaten einen besonderen K\u00fcndigungsgrund vorweisen muss.<\/p>\n<p>Diese Besonderheit kann insbesondere im Baugewerbe vorkommen, wo nicht selten saisonal bedingt Arbeitnehmer nur w\u00e4hrend einiger (Sommer-)Monate im Jahr angestellt werden, und anschlie\u00dfend wieder gek\u00fcndigt werden. Dies ist zwar zul\u00e4ssig und \u00fcblich. Ein Bauunternehmer muss aber damit rechnen, dass eine solche K\u00fcndigung der strengen Kontrolle des K\u00fcndigungsschutzgesetztes unterzogen wird, weil man eben nicht mehr von einem \u201eneuen\u201c Arbeitsverh\u00e4ltnis ausgehen kann, sondern von einem l\u00e4ngerfristigen.<\/p>\n<p>Dies kann dem Bauunternehmer sogar dann \u201ebl\u00fchen\u201c wenn er bei der Beendigung des vorletzten Arbeitsverh\u00e4ltnisses noch mit seinem Bauarbeiter Einigung erzielt hatte, und sogar mit ihm eine Regelung getroffen hatte, wonach die Vorbesch\u00e4ftigungszeiten nicht angerechnet werden sollten.<\/p>\n<p>In dem neueren Urteil hat das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer Recht gegeben, der zwar erst seit ca. f\u00fcnf Wochen in einem neuen Arbeitsverh\u00e4ltnis stand, eigentlich aber seit vielen Jahren mit mehreren Unterbrechungen beim gleichen Arbeitgeber besch\u00e4ftigt war, und die letzte \u201ePause\u201c f\u00fcnf Monate zuvor begonnen hatte.<\/p>\n<p>Fazit: Auch bei der K\u00fcndigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses, das noch keine sechs Monate besteht, muss genauer gepr\u00fcft werden, ob und nach welchen Kriterien eine solche K\u00fcndigung zul\u00e4ssig ist. Dies gilt besonders, wenn es fr\u00fcher schon einmal ein Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien gegeben hat.<\/p>\n<p><em>Hubertus Str\u00fcber<\/em><br \/>\n<em>Rechtsanwalt <\/em><br \/>\n<em>Fachanwalt f\u00fcr Arbeitsrecht<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der K\u00fcndigungsschutz eines Arbeitnehmers beginnt nach sechsmonatigem Bestand des Arbeitsverh\u00e4ltnisses. In Ausnahmef\u00e4llen kann dieser K\u00fcndigungsschutz aber schon fr\u00fcher beginnen. Solche Ausnahmef\u00e4lle k\u00f6nnen insbesondere im Baugewerbe vorkommen. So hat es jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem neueren Urteil entschieden. 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