{"id":11,"date":"2014-05-21T20:24:31","date_gmt":"2014-05-21T20:24:31","guid":{"rendered":"http:\/\/kanzlei-strueber.de\/neu\/?p=11"},"modified":"2014-05-22T01:34:41","modified_gmt":"2014-05-21T23:34:41","slug":"grenzueberschreitende-versetzung-hat-vorrang-vor-kuendigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kanzlei-strueber.de\/?p=11","title":{"rendered":"Grenz\u00fcberschreitende Versetzung hat Vorrang vor K\u00fcndigung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Neue Tendenz im Arbeitsrecht<\/strong><\/p>\n<p><strong>Bevor ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter betriebsbedingt k\u00fcndigt, muss er ihm einen anderen freien Arbeitsplatz anbieten. Dieser Arbeitsplatz kann unter Umst\u00e4nden sogar im Ausland sein.<\/strong><\/p>\n<p><em>(BAG vom 29.08.2013, 2 AZR 809\/12)<\/em><\/p>\n<p>Vor Ausspruch einer (betriebsbedingten) K\u00fcndigung muss der Arbeitgeber pr\u00fcfen, ob es nicht eine andere Weiterbesch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr den betroffenen Mitarbeiter gibt. Dazu geh\u00f6rt auch die M\u00f6glichkeit einer Versetzung oder \u00c4nderungsk\u00fcndigung auf einen anderen, gerade freien und vergleichbaren Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber muss dann, bevor er k\u00fcndigen kann, dem Arbeitnehmer diesen freien Arbeitsplatz anbieten.<\/p>\n<p>Dieser Grundsatz galt bisher aber nur und ausschlie\u00dflich f\u00fcr das Inland. Ein freier Arbeitsplatz im Ausland war von dieser Vorgabe des deutschen K\u00fcndigungsschutzgesetzes nicht betroffen. Er brauchte deshalb auch nicht angeboten zu werden. In einer neueren Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht nun eine Trendwende eingeleitet: Zwei Ausnahmen vom bisherigen \u201eAuslands-Privileg\u201c sollen danach m\u00f6glich sein:<\/p>\n<ol>\n<li>Der deutsche Betriebs oder Betriebsteil wird als Ganzes ins Ausland verlagert. Bei diesem sog. Betriebs\u00fcbergang muss der Arbeitgeber seinen bisher in Deutschland besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer mit ins Ausland nehmen.<\/li>\n<li>Es k\u00f6nnen besondere Umst\u00e4nde vorliegen, unter denen der Arbeitgeber ausnahmsweise doch verpflichtet werden kann, Arbeitnehmer auch im Ausland weiter zu besch\u00e4ftigen. Besonderes Kriterium ist dabei die Entfernung. Liegen der alte und der neue, freie Arbeitsplatz nicht weit voneinander entfernt, wird das \u201eAuslands-Privileg\u201c keine Rolle mehr spielen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>In dem konkret zu entscheidenden Fall befand das h\u00f6chste deutsche Arbeitsgericht, dass ein nordrhein-westf\u00e4lischer Produktionsbetrieb seiner deutschen Mitarbeiterin keine Weiterbesch\u00e4ftigung in seiner tschechischen Betriebsst\u00e4tte anbieten muss (sondern gleich k\u00fcndigen kann), weil die Entfernung zwischen beiden Arbeitsorten mehrere hundert Kilometer betrug und damit zu gro\u00df war.<\/p>\n<p>Dieses \u201eEntfernungs-Argument\u201c k\u00f6nnte ein Unternehmer aus dem Berchtesgadener Land, der noch Arbeitsm\u00f6glichkeiten im benachbarten Salzburger Raum hat, nicht f\u00fcr sich in Anspruch nehmen. Die neue Rechtsprechungstendenz hat also unmittelbar Einfluss auf grenznahe Unternehmer und ihre Besch\u00e4ftigten in unserer Region.<\/p>\n<p><em>Hubertus Str\u00fcber<\/em><br \/>\n<em> Rechtsanwalt<\/em><br \/>\n<em> Fachanwalt f\u00fcr Arbeitsrecht<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Neue Tendenz im Arbeitsrecht Bevor ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter betriebsbedingt k\u00fcndigt, muss er ihm einen anderen freien Arbeitsplatz anbieten. Dieser Arbeitsplatz kann unter Umst\u00e4nden sogar im Ausland sein. (BAG vom 29.08.2013, 2 AZR 809\/12) Vor Ausspruch einer (betriebsbedingten) K\u00fcndigung muss der Arbeitgeber pr\u00fcfen, ob es nicht eine andere Weiterbesch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr den betroffenen Mitarbeiter gibt. 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